Unsere Satzung

Präambel

Die Vereinigung Mittelrheinische Chirurgie (VMC) wurde im  Jahr 1912 gegründet. Die erste Sitzung fand am 16.11.1912 in Frankfurt / Main statt. Die Gründungsväter waren

Prof. Dr. med. Ludwig Rehn (Frankfurt/Main) und Prof. Dr. med. Fritz König (Marburg). Die VMC ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Chirurgie tätig sind oder sich wissenschaftlich oder praktisch mit diesem Fachgebiet beschäftigen oder dafür ein wissenschaftliches oder berufliches Interesse zeigen.

In der Mitgliederversammlung vom 07.10.2016 in Esslingen am Neckar wurde einstimmig beschlossen, die Vereinigung in einen eingetragenen Verein zu überführen und im Vereinsregister eintragen zu lassen. Der Verein wurde am 08.09.2017 ins Vereinsregister eingetragen.

Mit der nachstehenden Satzung soll dem Beschluss Rechnung getragen werden. Der Verein wird künftig als „Vereinigung“ bezeichnet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.     Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung Mittelrheinischer Chirurgen e.V. und hat ihren Sitz in Esslingen am Neckar.

2.    Die Satzung wurde am 22.09.2017 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Geschäftsstelle der Vereinigung wird bis auf weiteres beim Schriftführer eingerichtet, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Die Geschäftsstelle der Vereinigung ist die Anschrift des Schriftführers, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.  Die personelle Besetzung der Geschäftsstelle regelt der Vorstand. Ebenso regelt er die Organisation der Geschäftsstelle, die Verwaltung und die Mitgliederverwaltung sowie die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der Vereinigung.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben der Vereinigung

1.     Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Chirurgen zur Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Chirurgie im weitesten Umfang. 

2.     Die Aufgaben der Vereinigung sind insbesondere:

2.1.          Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.

2.2.          Die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des chirurgischen Nachwuchses.

2.3.          Die Herstellung und Pflege der Beziehung zu den Nachbarfächern der Chirurgen und zu den in- und ausländischen Fachgesellschaften.

2.4.          Die Ausrichtung einer Jahresveranstaltung mit wissenschaftlichem Inhalt, die vom Jahrespräsidenten im Einvernehmen mit dem Vorstand gestaltet und geleitet wird.

2.5.          Die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen deutschen Chirurgen untereinander und ausländischen Chirurgen sowie die Förderung der persönlichen Beziehung zwischen diesen.

2.6.          Die Auszeichnung von Personen, die sich um die Chirurgie besonders verdient gemacht haben.

 Die Auszeichnung von wissenschaftlichen oder sonst für die Praxis besonders wichtigen Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Die Vereinigung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Dienste oder im Auftrag der Vereinigung nebenberuflich Tätigen kann eine Ehrenamts­pauschale bis zur Höhe des jeweils gültigen allgemeinen Freibetrages gezahlt wer­den. Zusätzlich können neben der Ehrenamtspauschale Fahrtkosten sowie Mehrauf­wendungen für Verpflegung und Übernachtung ersetzt werden.

3.     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung  keine Ansprüche an das Vermögen der Vereinigung (Vereinsvermögen), auf Rückerstattungen oder Rückvergütungen von Beiträgen, Einlagen, Spenden und Umlagen jeglicher Art.

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung (Vereinsvermögen) an die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke  zu verwenden hat; siehe dazu auch die Bestimmungen in § 11 der Satzung.

Unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Dienstleistungen von Dritten für die Vereinigung sind unzulässig. Kosten, die im Auftrag der Vereinigung zur Erfüllung ihres Vereinszwecks entstehen, werden im nachgewiesenen Umfang erstattet.

§ 4 Mitglieder – Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Sie müssen sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Chirurgie beschäftigen oder sich für dieses Fachgebiet interessieren.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Vereinigung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig. Die Bestätigung der Aufnahme oder Ablehnung des Beitrittsantrages erfolgt nach der Entscheidung des Vorstands durch den Schriftführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Sofern die Beitrittserklärung vom Vorstand der Vereinigung innerhalb von vier Wochen nicht abgelehnt wird, gilt sie als angenommen.

2.     Juristische Personen haben zu Beginn der Mitgliedschaft dem geschäftsführenden Vorstand der Vereinigung eine Kontaktperson zu benennen, an die Mitteilungen der Vereinigung zu richten sind und die das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen ausübt. Bis zu einer Änderungsmitteilung gilt die genannte Person als Stimm- und Zustellungsbevollmächtigte.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung der Vereinigung oder bei Auflösung oder Insolvenz der juristischen Person. 
Der Austritt eines Mitglieds aus der Vereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der Vereinigung (Vereinszielen) zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt. Über den Ausschluss aus der Vereinigung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig. Die Entscheidung wird dem ausgeschlossenen Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt.

Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung der Vereinigung (Vereinssatzung).

§  5 Beiträge

1.     Die Vereinigung finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Überschüssen aus den Jahrestagungen. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann das Beitragswesen auch in einer Beitragsordnung regeln, die für alle Mitglieder verbindlich ist.

Beiträge sind bis zum 30. Januar eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert im Voraus und in voller Höhe zu leisten, vorzugsweise durch Einzugsermächtigung oder durch Dauerauftrag. Säumige Mitglieder, die über mehr als ein Jahr mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind,  haben kein Stimmrecht und können sich an Wahlen nicht beteiligen. 

§ 6 Organe und Haftung der Organmitglieder und Vertreter

1.     Organe der Vereinigung sind

1.1.         Die Mitgliederversammlung, der alle Mitglieder angehören

1.2.         Der Vorstand 

2.     Der Vorstand kann ein Beratungsgremium einrichten, dem die Altpräsidenten sowie die Ehrenmitglieder, die der jeweils amtierende Jahrespräsident auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt hat, angehören. Dieses Beratungsgremium ist kein Organ der Vereinigung. Die Namensgebung für das Beratungsgremium obliegt dem Vorstand, der der nächsten Mitgliederversammlung sowohl die Einrichtung des Gremiums, als auch deren Bezeichnung / Namen bekannt zu geben hat (z.B. Beirat).

Besteht ein solches Beratungsgremium, findet einmal im Geschäftsjahr, möglichst vor der Jahrestagung, eine gemeinsame Sitzung zwischen dem Vorstand und dem Gremium statt,  in dem der Vorstand die Mitglieder dieses Gremium über besondere Ereignisse unterrichtet und deren Empfehlungen entgegennimmt. Die Tagesordnung dieser Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand erstellt, der die Mitglieder des Gremiums bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einlädt.

3.     Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertre­tung beauftragten Mitglieder der Vereinigung (Vereinsmitglieder) wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit be­schränkt. Werden die Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen die Vereinigung (den Verein) einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Frei­stellung von Ansprüchen Dritter; §§ 31a, 31b BGB.

§ 7 Mitgliederversammlung und Wahlen

1.     Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.

Der Jahrespräsident der Vereinigung oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, in der Regel der Schriftführer, lädt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung, Zeit und der Ort der Versammlung zu bezeich­nen sind, vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung durch den Jahrespräsidenten oder durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist ausreichend.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“ unter Beifügung der Neufassung der Satzung und bei Satzungsänderungen die Angabe der §§ mit Bestimmungen, die geändert werden sollen.

2.     Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Jahrespräsidenten oder vom geschäftsführenden Vorstand, in der Regel vom Schriftführer, geleitet.

Der/die Protokollführer/-in wird vom Jahrespräsidenten oder einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestimmt.
Mitgliedern ist auf ihren Antrag hin eine Kopie des Protokolls über die Mitgliederversammlung zu übersenden. Die Zusendung kann auch digital erfolgen.

3.     Die Aufgaben der  Mitgliederversammlung sind:

3.1.         Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

3.2.         Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

3.3.         Die Entlastung des Vorstands

3.4.         Die Wahl des Vorstands, soweit dieser durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind

3.5.         Die Wahl des Jahrespräsidenten

3.6.         Die Wahl des Kassenprüfers / Revisors

3.7.         Die Beschlussfassung über Ziele und Schwerpunkte der Jahresarbeit

3.8.         Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

3.9.         Die Beschlussfassung über die Verschmelzung der Vereinigung mit gleichgelagerten Vereinigungen / Vereinen

3.10.      Die Auflösung des Vereins

4.     Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts steht der nach § 4 Ziffer 2 der Satzung zu benennenden Kontaktperson zu.
Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
Bei der Ermittlung der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist § 5 Ziffer 2 zu beachten.

5.     Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für die Verschmelzung der Vereinigung mit anderen Vereinigungen oder Vereinen ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Soweit Gesetz oder Satzung keine andere Form der Abstimmung vorsehen, wird offen abgestimmt. Anträge auf geheime Abstimmung oder Wahlen sind zu befolgen (s. Punkt 7).

6.     Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jeweils nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Wahlen sind auf Verlangen geheim durchzuführen.
Für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen macht der Vorstand geeignete Vorschläge. Finden vorgeschlagene Personen keine Mehrheit und / oder kommen weitere Personenvorschläge aus der Mitgliederversammlung, ist auf Antrag zwingend eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Der Mitgliederversammlung ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene das Amt im Falle seiner Wahl auch annehmen wird.
Bei Wahlgängen gilt ferner:
Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl, gilt diejenige / derjenige als gewählt, die / der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein-Stimmen) auf sich vereinen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang keine / keiner diese Mehrheit, ist sofort ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Nach dem zweiten Wahlgang gilt diejenige / derjenige als gewählt, die / der die meisten Ja – Stimmen auf sich vereinen konnte.

Steht für ein Amt nur eine Person zur Wahl und erhält sie mehr Nein – Stimmen als Ja – Stimmen oder lehnt die / der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so wird sofort ein neuer Wahlgang für dieses Amt ausgerufen, zu dem neue Personenvorschläge gemacht werden können.

Bei Bedarf bestellt die Versammlung einen Wahlleiter und bis zu zwei Beisitzer. Soweit die Satzung - zutreffendenfalls mit gesonderter Wahlordnung - oder das Gesetz keine Rechtsnorm für eine Wahl setzt, wird das Wahlverfahren nach den von diesen – gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung – beschlosse­nen Richtlinien durchgeführt.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
-          das Interesse der Vereinigung (des Vereins) es erfordert
-          die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder unter
            Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich           verlangt wird.
Für Form und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen § 7 entsprechend.

§ 9 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus bis zu 7 (sieben) Mitgliedern. Ihre Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung. Soweit Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung  zu wählen sind, werden sie mit einfacher Mehrheit gewählt.

2.     Dem Vorstand (Gesamtvorstand) gehören an

2.1.  Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus

2.1.1.    dem Sprecher des Vorstands, zugleich Schriftführer

2.1.2.    dem Vorstand für Finanzen und Wirtschaft (Schatzmeister)

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt. Sie müssen der Vereinigung mindestens für eine Dauer von 3 (drei) Jahren angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt für die
restliche Amtszeit eine Nachwahl. Die Nachwahl erfolgt durch den Gesamtvorstand.

2.2.  Der Jahrespräsident
Der Jahrespräsident wird von der Mitgliederversammlung mindestens 2 (zwei) Jahre im voraus der von ihm auszurichtenden Jahrestagung als kommender Jahrespräsident (siehe 4) gewählt. Sein Amt beginnt mit der von ihm auszurichtenden Jahrestagung und endet ein Jahr später mit dem Ende der Jahrestagung, er wird dann Vorjahrespräsident. 

2.3.  Der Vorjahrespräsident
Sein Amt beginnt mit dem Ende der von ihm ausgerichteten Jahrestagung und endet ein Jahr später mit dem Ende der Jahrestagung, die sein Nachfolger als Jahrespräsident ausgerichtet und geleitet hat. 

2.4.  Der kommende Jahrespräsident
Er wird von der Mitgliederversammlung als Jahrespräsident gewählt (siehe 2). Er übernimmt vom amtierenden Jahrespräsidenten dessen Funktion, richtet die nächste Jahrestagung aus und leitet sie. Sein Amt als kommender Jahrespräsident beginnt zwei Jahre vor der Übernahme des Amtes als Jahrespräsident und endet mit der Übernahme des Amtes als Jahrespräsident.

2.5.  Ein von den Ordinarien bestimmter Lehrstuhlinhaber im Gebiet der Vereinigung Mittelrheinischer Chirurgen e.V. Er wird von den Ordinarien in den erweiterten Vorstand der Vereinigung nach seiner Wahl für längstens 5 (fünf) Jahre entsandt und gegebenenfalls auch abberufen. Falls die Ordinarien keinen Kandidaten vorschlagen, beruft der Vorstand einen geeigneten Lehrstuhlinhaber.

2.6.  Der vom Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) ausgewählte  Landesvorsitzende der Landesverbände Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland. Er wird vom Gremium des BDC in den erweiterten Vorstand nach seiner Wahl für längstens 5 (fünf) Jahre entsandt und gegebenenfalls auch abberufen.
Tritt ein Amtswechsel im Vorstand des BDC-Landesverbandes ein, entsendet der BDC für den ausscheidenden Landesvorsitzenden des Berufsverbandes für die restliche Amtsdauer ein anderes Mitglied aus den beteiligten BDC-Landesverbänden.
Entsendet der Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) keinen Landesvorsitzenden in den erweiterten VMC-Vorstand, kann der geschäftsführende VMC-Vorstand für die Dauer der Vakanz eine Person aus der Mitgliedschaft der VMC benennen.

3.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 (vier) Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens 10 (zehn) Tagen einberufen.
Die Einberufung erfolgt digital bzw. schriftlich.
Alle Vorstandsmitglieder erklären sich bei Antritt ihres Amtes damit einverstanden, dass Einladungen digital erfolgen.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, wird unverzüglich eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung, erforderlichenfalls mit weiteren Tagesordnungspunkten, einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Sitzungen werden vom Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand Schriftführer), ersatzweise des weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, geleitet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine Vertretung durch andere Vorstandsmitglieder (z.B. durch Übertragung des Stimmrechtes) ist zulässig. Vertretungsvollmachten können auch digital erteilt werden, müssen dem Vorstand jedoch bei der Sitzung vorliegen.

Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds Schriftführer, bei dessen Verhinderung die Stimme des anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.

Der Leiter der Vorstandssitzung ist für die Protokollierung der Beschlüsse zuständig.

4.     Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Angelegenheiten der Vereinigung (Vereinsangelegenheiten), insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Jahrestagung, die dem jeweiligen Jahrespräsidenten obliegt. Soweit erforderlich, ist der geschäftsführende Vorstand unterstützend tätig.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a.   die Geschäftsführung der Vereinigung
b.   die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung
c.   die Vorbereitung und Einberufung der Jahrestagung und der
      Mitgliederversammlung
d.   die Aufstellung des Jahresplans, die Buchführung und Erstellung des
      Jahresberichtes
e.   die Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ablehnung oder den
      Ausschluss von Mitgliedern 
f.   die Einrichtung und Besetzung einer Geschäftsstelle der Vereinigung
g.   der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den
      Jahrespräsidenten
h.   Stundung oder Erlass von Beiträgen einzelner Mitglieder

Bei Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers des Vorstands (Schriftführers). 

Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung eine Aufgabenverteilung beschließen, oder die Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben. Zu allen Veranstaltungen kann der Vorstand im Bedarfsfall Sachverständige beratend zuziehen.

§ 10 Protokolle

1.     Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungs- oder Versammlungsleitung und vom jeweiligen für die Sitzung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2.     Eine Kopie (Abschrift) des Protokolls des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern des Vorstands zuzusenden. Die Zusendung erfolgt, soweit möglich, digital.

§ 11  Rechnungsprüfer / Revisor

1.     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder den Rechnungsprüfer / Revisor, der dem Vorstand nicht angehören darf.

2.     Der Rechnungsprüfer / Revisor prüft die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch ein Protokoll. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten oder das Protokoll schriftlich vorzule­gen. Bei vorgefundenen Mängeln ist zunächst dem Vorstand zu berichten. 

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Rechnungsprüfer / Revisor die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.     Bei Auflösung der Vereinigung (des Vereins) oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtieren-den geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

2.     Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen nach Ablauf des Sperrjahres (§ 51 BGB) an die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat; vgl. dazu auch § 3 Ziffer 4.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Redaktionelle Änderungen, Inkrafttreten

1.     Zu redaktionellen Satzungsänderungen, insbesondere über Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt und ermächtigt.  Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2.     Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
21.07.2017  beschlossen.

Die Satzung wurde am 22.09.2020 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und ist damit wirksam geworden.